Anfechtung

Anfechtung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Durch die Erklärung/Ausübung einer Anfechtung soll die Nichtigkeit eines mit Mängeln behafteten Geschäftes erreicht werden.

Nach §§ 119 ff. BGB kann es zu einer Anfechtung von Willenserklärungen kommen, wenn der Vertrag aufgrund von Drohung, Irrtum oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Nach § 143 BGB erfolgt die Anfechtung durch eine formfreie Erklärung gegenüber dem anderen. So kann nach § 142 BGB bei einem vorliegenden Anfechtungsgrund das angefochtene Geschäft rückwirkend vernichtet werden.

Wird das Geschäft nach § 144 BGB bestätigt geht jedoch das Anfechtungsrecht verloren.

Bei Willenserklärungen in einem Testament gibt es weiter Möglichkeiten der Anfechtung. So kann ein Irrtum im Motiv des Erblassers bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung nach §§ 2078 ff. BGB schon ausreichen für eine Anfechtung sein.

Unterschiede und Möglichkeiten der Anfechtung

Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel nicht rückwirkend vernichtet, er hat die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung. Anders als bei einer Kündigung gibt es bei der Anfechtung Gründe die zur Anfechtung berechtigen, Ausschlussfristen nach §§ 121, 124 BGB an die eine Anfechtung gebunden, auch wird sie nicht durch Schutzvorschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers beschränkt.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages kommt jedoch in Frage wenn der Arbeitnehmer beim Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht macht wie bei der Offenbarungspflicht, dem Personalbogen etc.

Eine Anmeldung zum Handelsregister ist nicht anfechtbar, solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist kann der Anmelder sie noch widerrufen oder zurücknehmen.

Ein Versicherungsvertrag ist nicht anfechtbar

Ein Rechtsgeschäft, dass durch Bestechung/Schmiergelder eines Handlungsgehilfen zustande kam, der im Unternehmen tätig war anfechtbar, sofern keine Mitteilung über das Schmiergeld erfolgte.

Ein Gesellschaftsvertrag kann wie andere Verträge auch angefochten werden. Es gibt jedoch Einschränkungen bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft. Es können auch Feststellung der Jahresbilanz, Stimmabgaben bei Beschlussfassungen sowie andere Erklärungen innerhalb der Gesellschaft angefochten werden.

Bei Beschlüssen von Hauptversammlungen einer AG können diese innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch eine Klage bei dem Landgericht mit dem Sitz der Gesellschaft nach § 246 AktG angefochten werden. So kann eine Klage sich auf eine Verletzung der Satzung oder des Gesetztes beruhen wie beispielsweise der Stimmrechtsausübung zum Zweck der Erlangung von Sondervorteilen oder wenn weniger als 4 % Dividende gezahlt werden. Selbst wenn die Hauptversammlung Beträge in Rücklage stellt welche nicht nach der Satzung oder dem Gesetz von der Verteilung an die Aktionäre ausgeschlossen sind, wenn die Einstellung keine notwendige kaufmännische Notwendigkeit ist, um die Widerstands- und Lebensfähigkeit der AG aus finanzieller und wirtschaftlicher notwendiger Sicht für einen absehbaren Zeitraum zu sichern.

Hierfür müssen die Anteile der klagenden Aktionäre jedoch 5 % des Grundkaptials oder den Nennbetrag von 500.000 Euro nach § 254 AktG erreichen. Das Gericht berücksichtigt die Umstände und kann nach billigem Ermessen, abhängig von der Bedeutung der Sache für die Parteien den Streitwert bestimmen. Es kann zu einem gespaltenem Streitwert kommen, wenn eine Partei glaubhaft machen kann dass die Verpflichtung der Zahlung der Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirtschaftliche Lage stark gefährden könnte. Dann wird der Streitwert wirtschaftlich angepasst.

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