Außerordentliche Aufwendungen

Außerordentliche Aufwendungen

Außerordentliche Aufwendungen beschreiben innerhalb der Kostenrechnung den Teil der neutralen Aufwendungen welche im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen, sie werden nur einmal als außerordentliche Aufwendungen oder nur unregelmäßig als periodenfremde Aufwendungen angegeben. Sie würden im periodischen Kostenvergleich stören. Man nimmt sie daher nicht in die Kostenrechnung auf.

Beispielsweise kann durch eine Feuerversicherung ein Brandschaden nicht gedeckt werden an einem Fabrikgebäude welches vor der Vernichtung einen höheren als dem Erinnerungswert im Buchst stand. Oder es kommt zu Steuernachzahlungen einer vorherigen Periode.

Nach § 275 HGB können in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwendungen ausgewiesen werden als außerordentliche Aufwendungen die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach § 277 IV HGB anfallen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit also unternehmensfremd und unregelmäßig/selten anfallen.

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