Bedingte Kapitalerhöhung
Unter einer bedingten Kapitalerhöhung versteht man eine Erhöhung des Grundkapitals von einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die jedoch nur in dem Maße ausgeführt wird wie von einem Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird, welches die Gesellschaft auf die neuen Aktien/Bezugsaktien nach § 192 AktG einräumt.
Dabei wird das eigentliche Grundkapital erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht.
Man führt die bedingte Kapitalerhöhung vor allem durch um Umtausch- und Bezugsrechte an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen zu gewähren.
Hierbei darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten.