Beizulegender Wert

Beizulegender Wert

Unter einem beizulegendem Wert versteht man den Wert durch den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Vermögensgegenständen innerhalb des Umlaufvermögens verglichen werden können für die Prüfung von außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf.

So sind beispielsweise die Wiederbeschaffungskosten für Roh-, Betriebs- und Hilfststoffe beizulegende Werte, sofern es sich bei den Stoffen um einen Normalbestand handelt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert