Betrieb

Betrieb

Unter einem Betrieb versteht man eine technische, örtliche sowie organisatorische Einheit die dem Zweck der Erstellung von Gütern oder Dienstleistungen dient und durch einem räumlichen Zusammenhang gekennzeichnet ist.

Innerhalb der Organisation kommt es zu einem Zusammenwirken von Menschen und Sachen auf gesetzte Ziele hin.

In der Betriebswirtschaftslehre ist der privatwirtschaftliche Betrieb ein wesentliches Erkenntnisobjekt und man analysiert ihn in seinen Teilfunktionen wie Produktion, Beschaffung, Marketing etc.

Es handelt sich bei einem Betrieb um ein eine organisatorisch-technische Einheit, dabei zählen Hilfs- und Nebenbetriebe als Produktionsnebenbetriebe und Produktionshilfsbetriebe anders als die Arbeitsstätte auch dann zur organisatorischen Einheit eines Betriebes wenn sie getrennt von Hauptbetrieb dem Produktionshauptbetrieb am gleichen Ort und unter derselben technischen Leitung sind.

Im Betrieb kommt es zu einer organisatorischen Kombination des sachlichen Betriebsvermögens mit der verfügbaren Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber.

Dabei werden verschiedene Arten von Betrieben unterschieden:

  • Abhängig von der Größe betrachtet man die Umsätze, die Beschäftigtenzahl, Steuerleistung nach Groß-, Mittel- und Kleinbetrieben
  • Nach der wirtschaftlichen Leistung unterscheidet man Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, Landwirtschafts-Betriebe
  • Verwaltungsbetrieb sowie organisatorisch selbständige Stätten der Dienstleistung in der Gesundheitspflege wie Badeanstalten, Krankenhäuser etc.
  • Arbeitsstätten der Verwaltung

Häufig verwendet man die Begriffe Betrieb und Unternehmen synonym, man kann sie jedoch wie folgt unterscheiden:

  • Ein Unternehmen ist immer ein Rechtsträger, ein Betrieb ist dagegen immer einen Rechtsträger untergeordnet. Ein Unternehmen kann aus mehreren oder auch mehreren oder keinen Betrieb im technischen Sinne (als Holding) bestehen.
  • Das Unternehmen ist anders als der Betrieb keine örtlich gebundene Einheit. Der Standort und die räumliche Ausdehnung des Unternehmens können jedoch deckungsgleich mit denen des Betriebes sein bei einem Ein-Betrieb-Unternehmen beispielsweise. Das Unternehmen kann aber auch aus mehreren Betrieben bestehen die räumlich getrennt sind an verschiedenen Orten.
  • Man betrachtet das Unternehmen finanzwirtschaftlich getrennt vom Betrieb. Eine finanzielle Einheit entsteht durch die kaufmännische Unternehmensrechnung, im Gegensatz dazu ist die Betriebsrechnung mit Kosten- und Leistungsrechnung eine Aufwands- und Ertragsrechnung.
  • Man unterscheidet den Erfolg des Unternehmens und den des Leistungsbetriebes (Betriebes), der Gewinn ist das Maß des Betriebserfolges
  • In der Unternehmensführung spielt somit die Gewinnmaximierung, der Betriebserfolg die größte Rolle, sondern der Rückfluss des eingesetzten Kapitals und die Steigerung des Unternehmenswertes als Unternehmenserfolgs die größte Rolle. Man verfolgt eine Steigerung des Ertragswertes des eingesetzten Kapitals. Der Betriebserfolg liegt hingegen in der Gewinnmaximierung
  • Der Betrieb ist so ein Instrument des Unternehmens. Das Unternehmen bildet die Handlungseinheit des Eigentümers mit dem er privatwirtschaftliche Ziele verfolgt. Das Unternehmen ist eine selbständig planende und entscheidende, rechnerisch selbständige und wirtschaftliche Einheit mit Markt- und Kapitalrisiken, also „auf eigene Rechnung und Gefahr“ und nutzt zur Verfolgung des Unternehmenszweckes einen oder mehrere Betriebe

In der Volkswirtschaftslehre versteht man unter einem Betrieb eine Wirtschaftseinheit die für Dritte Leistungen erstellt mit Hilfe des Einsatzes von Produktionsfaktoren.

In den Marktwirtschaften sind Betriebe auch Unternehmen wenn sie dem Autonomieprinzip unterliegen, also dem Prinzip des Privateigentums und dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip.

In der Soziologie ist für einen Betrieb kennzeichnend:

  • Eine vertikale Ordnung der Verantwortung und Entscheidungskompetenzen
  • Eine formal festgelegte betriebliche Arbeitsteilung mit Zuordnung von Stellen, Abteilungen und Positionen als formale Organisation
  • Das Verhältnis von Über- und Unterordnung der Positionsinhaber
  • Informelle Beziehungen zwischen den Betriebsmitgliedern, welche unabhängig von der formalen Organisation und den Betriebszielen sind
  • Es ergibt sich eine gesellschaftlich determinierte Bewertung der einzelnen Postionen als zweite hierarchische Ordnung im Sinne von niedriger und höher Statusorganisation

In der Betriebssoziologie betrachtet man:

Die amtliche Statistik im produzierenden Bewerbe durch örtlich getrennte Niederlassungen der Betriebe mit Arbeitsstätten, Abteilungen der Verwaltung, Reparatur und Hilfe, im Baugewerbe örtliche Einheiten mit dem Schwerpunkt im Baubereich und in der Land- und Forstwirtschaft als Einheit die für Rechnung des Betriebsinhabers bewirtschaftet.

Bei der Erfassung zeigt man tabellarisch technische Einheiten und örtliche selbständige Einzelbetriebe auf. Vertikal als Haupt- und Nebenbetrieb und horizontal als Haupt- und Zweigebetriebe mit zugeordneten Einheiten.

Als Sonderform gelten gemeindliche und nach dem Belegenheitsprinzip erfasste Betriebe als unvollständige Betriebe in einer nicht organisatorisch zusammengehörigen Einheit.

Im Recht werden die Betriebe nach dem Wirtschaftszweig unterschieden wie Landwirtschaft, Handel, Bergbau etc. Der Gewerbebetrieb wird nach den Vorschriften über den Betrieb eines stehenden Gewerbes in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Ausgenommene Bereiche werden in § 6 GewO geregelt sowie öffentliche Unternehmen.

Im Arbeitsrecht ist ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb welcher der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Fremdbedarfsdeckung).

Abhängig vom arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit unterscheidet man den Betrieb von dem weiter gefassten Begriff des Unternehmens. Mehrere Unternehmen können jedoch einen gemeinsamen Betrieb bilden. Ein Unternehmen kann aber auch mehrere Betriebe umfassen. Arbeitsrechtliche Vorschriften und Gesetze (Betriebsverfassung, Kündigungsschutz) beziehen sich vielfach auf den Betrieb und seine Größe (Kleinbetrieb).

Im Steuerrecht trifft man häufig Sonderformen des Betriebes an für den Sondervorschriften gelten. Man unterscheidet so:

  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Grund und Boden nutzen und bearbeiten zum Gewinn von organischen Erzeugnissen.
  • Wirtschaftliche Betriebe nach § 14 AO als einem Oberbegriff für Betriebe, anders als Vermögensverwaltung und somit mit der steuerlichen Folge als steuerfreie Körperschaft die von der Steuerfreiheit ausgenommen sind wenn sie einen Geschäftbetrieb bilden.
  • Gewerbliche Betriebe als selbständige nachhaltige Betätigung mit einer Gewinnerzielungsabsicht un der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Im Umsatzsteuerrecht spricht man von ein Unternehmen und nicht von einem Betrieb und so auch vom Geschäftsbetrieb im Ganzen nach § 1a UStG
  • Betriebe von einer gewerblichen Art unterliegen juristische Personen dem öffentlichen Recht der Körperschaftsteuer nach § 1 I Nr. 6 KStG, sofern sie nicht ohnehin in besonderen privatrechtlichen Unternehmensformen gekleidet sind wie beispielsweise die Sparkassen als Eigenbetriebe der öffentlichen Hand in der Unternehmunsform einer Kapitalgesellschaft sind sie sowieso unbeschränkt steuerpflichtig.

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