Bürgschaft
Mit einer Bürgschaft, einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dritten mit seinem gesamten Vermögen aufzukommen nach § 765 BGB.
So dient die Bürgschaft als persönliche Kreditsicherheit als ein Kreditsicherungsmittel.
Dabei muss sich der Gläubiger für den Zweck der Bezahlung einer Forderung zunächst an den Schuldner wenden. Auch kann der Bürge nach § 771 BGB seine Inanspruchnahme vor der des Schuldners verhindern.
Allerdings gibt es nach § 349 HGB diese Möglichkeit nicht wenn sein ein Kaufmann verbürgt hat und dabei die Bürgschaft in sein Geschäftsfeld fällt oder die Parteien eine Einrede Vorausklage ausschließen nach § 773 ABs. 1 Nr. 1 BGB.
Es kommt zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Bürgen und dem Gläubiger der zu sichernden Forderung. Dabei muss nur die Erklärung des Bürgen schriftlich erfolgen nach § 766 BGB. Ist der Bürge ein Geschäftsmann und fällt die Forderung in sein Geschäftsfeld so ist diese Bügerschaftserklärung nach § 350 HGB nicht nötig.
Dabei ist die Bürgschaft wie eine Hypothek akzessorisch, so ist die Höhe und der Bestand abhängig von der Höhe und dem Bestand der zu sichernden Forderung.
Man kann jedoch zwischen Bürge und Gläubiger vereinbaren, dass die die Bürgschaft nur bis zu einem bestimmten Betrag durch eine Höchstbetragsbürgschaft gesichert ist.
Auch kann der Bürge eine Inanspruchnahme ausschließen wenn er sich auf Gegenrechte wie Aufrechnung, Anfechtung, Mängelgewährleitung beruft die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger geltend machen könnte nach §§ 768, 770 BGB.
Wird vom Bürge gezahlt, so geht die Forderung für welche er sich verbürgt hat auf ihn über nach § 774 BGB.
Obwohl der Garantievertrag einen wirtschaftlich ähnlichen Zweck erfüllt ist sie keine Bürgschaft.