Einzelkaufmann

Einzelkaufmann

Unter einem Einzelkaufmann versteht man eine Unternehmungsform mit einem das Handelsgewerbe als Alleininhaberbetreibenden Kaufmann. Nach § 19 HGB muss die Firma des Einzelkaufmannes den Zusatz „eingetragener Kaufmann (e.K.) tragen.

Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen. Der Erwerber haftet für die Verbindlichkeiten wenn der Ausschluss nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Die Erben haften wenn sie die Firma der Einzelunternehmung fortführen und die Erbschaft nicht ausschlagen.

Bei der Besteuerung unterliegt die bloße Errichtung einer Einzelunternehmung als solche keiner Steuer.

Bei der Eröffnung muss diese jedoch nach § 138 AO den Finanzbehörden angezeigt werden. Im laufenden Geschäftsbetrieb kommt es dann durch anfallende Umsätze und Gewinne zu Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Bei der Buchführung ist der Einzelkaufmann von der Buchführung und Inventaraufstellung befreit wenn er an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn aufweisen kann.

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