Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung oder auch abgekürzt GuV stellt die Aufwendungen und Erträge in einer Periode gegenüber, um das Unternehmensergebniss darzustellen unter Aufzeigung der Quellen.
Es handelt sich nach § 242 III HGB um einen Pflichtbestandteil für Kaufleute.
Der Aufbau
Die GuV wird klar und übersichtlich gegliedert. Es gibt daher ein Verrechnungsverbot, also eine Saldierung von Aufwendungen und Erträgen. Es muss klar sein wie die Ertragslage des Unternehmens ist.
Die Darstellungsform
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann in einer Kontoform oder einer Staffelform erfolgen. Für Kapitalgesellschaften ist die Staffelform als übersichtlichere Variante vorgeschrieben nach § 275 I HGB. Man nutzt hier entweder das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren.
Man muss bei der gewählten Darstellungsform verbleiben. Auch einzuhalten sind die Postenbezeichnungen, wenn sie bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften frei wählbar sind. So wird eine Vergleichbarkeit gewährleistet.
Die Vorschriften
Nach § 276 HGB werden für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften Erleichterungen gewährt. Der § 277 HGB erläutert Vorschriften zu einzelnen Posten wie außerplanmäßige Abschreibungen, außerordentliche Erträge und Aufwendungen, Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen.
Personengesellschaften und Einzelkaufleute sind nicht an die Gliederungsvorschriften gebunden dienen ihnen jedoch als Maßstab zur Orientierung.
Bei Gesellschaftsverträgen dienen diese auch als Bezugspunkt.
Die Aussagefähigkeit
Durch die Möglichkeit der Trennung des Jahresüberschusses und Jahresfehlbetrages in Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, außerordentliches Ergebnis und Ertrags- und sonstige Steuern kann eine Analyse der Quellen vorgenommen werden. Allerdings erfolgt hier keine Erfolgsspaltung im betriebswirtschaftlichen Sinne. Man trennt nämlich nicht konsequent Erträge und Aufwendungen in betriebliche, betriebsfremde, einmalige, regelmäßige periodeneigene und periodenfremde auf.