Gratifikation

Gratifikation

Die Gratifikation beschreibt eine Sonderzuwendung die der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt bei bestimmten Anlässen gewährt.

Es handelt sich bei Gratifikationen nicht um Schenkungen, sie sind vielmehr eine Anerkennung für die geleisteten Dienste und ein Anreiz für weitere Dienstleistungen.

Besondere Anlässe zu denen Gratifikationen gewährt werden können beispielsweise sein ein Dienstjubiläum, Weihnachten, Urlaub etc.

Auch sind sie abzugrenzen von Ansprüchen die der Arbeitnehmer haben aufgrund von einer Zielvereinbarung wie ein Bonus.

Es besteht weder gesetzlich noch aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch auf Gratifikationen.

Die Höhe der Gratifikation richtet sich nach einer getroffenen stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung.

Kommt es zu Voraussetzungen wie keine Fehlzeiten oder besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr zum Stichtag so entfällt der Anspruch.

Neben einer Kollektivvereinbarung wie einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und ausdrücklichen vertraglichen Zusagen im Arbeitsvertrag kommen betriebliche Übung und der Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht für die Rechtsgrundlage.

Die betriebliche Übung sagt, dass ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation besteht wenn der Arbeitgeber 3 Mal hintereinander vorbehaltlos eine Gratifikation zahlt.

Bei der Kostenrechnung werden Gratifikationen meist gleichmäßig im Rahmen der Personalnebenkosten auf das Jahr verteilt.

Das Steuerrecht sieht vor, dass die Gratifikationen die mit einem Dienstverhältnis verknüpft sind zu den sonstigen Bezügen gehören, wenn sie nicht fortlaufend gezahlt werden. Bei regelmäßig gezahlten Gratifikationen mit dem Arbeitslohn so sind sie als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Rechtliche Grundlagen

Im Tarifvertrag kann im Zweifelsfall eine vereinbarte Sonderzahlung vergütet werden für die überwiegend im Bezugszeitraum geleistet Arbeit.

Der Gleichbehandlungssatz sieht vor dass ein Anspruch auf eine Gratifikation ensteht wenn der Arbeitgeber allgemein Gratifikationen zahlt und bestimmte Gruppen oder Arbeitnehmer willkürlich ausgrenzt.

Mit einem Einzelarbeitsvertrag kann es zu einem begründeten Anspruch auf eine Gratifikation kommen wenn der Vertrag abgeändert wird oder über eine Änderungskündigung beseitigt wird.

Erfolgt die Gratifikation freiwillig gezahlt ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft so liegt ihre Zahlung im Ermessen des Arbeitgebers.

Bezüglich einer Rückzahlung muss der Rückzahlungsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden sein und die Rückzahlungspflicht entfällt wenn der Arbeitgeber kündigt ohne dass der Arbeitnehmer einen Anlass dafür gegeben hat.

Gratifikationen bis 100 € können nicht an eine Rückzahlungsklausel gebunden werden. Durch die Rückzahlungsklausel soll die Bindung an den Betrieb erhöht werden. Für Weihnachtsgratifikationen die ein Monatsgehalt erreichen gilt, dass eine Kündigung dann bis zum 31. März des folgenden Jahres ausgeschlossen wird.

Sollte eine Rückzahlungsklausel nichtig sein wegen zu langer Bindung so ist nur die zu lange Bindung nichtig, aber nicht die Zusage der Gratifikation.

Die Weihnachtsgratifikation ist bis zur Höhe der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchsten bis zu dem Betrag von 500 € unpfändbar nach § 850 a Nr. 4 ZPO.

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