Handlungsreisender

Handlungsreisender

Unter einem Handlungsreisenden versteht man eine Handlungshilfe die damit beauftragt ist außerhalb des Unternehmens Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen.

Anders als bei einem Handelsvertreter kann der Handlungsreisende keine Möglichkeit seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei zu bestimmen.

Nach § 55 HGB berechtigt eine Handlungsvollmacht dazu einen Abschluss von Geschäften zu tätigen, jedoch keine abgeschlossenen Verträge zu ändern, ohne besondere Vollmacht Zahlungen entgegen zu nehmen nach § 55 II, III HGB oder Zahlungsfristen zu gewähren.

Der Handelsvertreter darf die Rechte des Unternehmers auf Beweissicherung geltend machen nach § 55 IV HGB und man kann ihm Mängelanzeigen gegenüber angegeben.

Der Handlungsreisende hat hier ähnliches Rechte. Es kommt jedoch nach § 75 g HGB zu einer Einschränkung dieser Rechte gegenüber Dritten, sofern ihnen die Beschränkungen bekannt waren bzw. aus Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert