Imparitätsprinzip
Beim Imparitätsprinzip gilt, dass Gewinne erst nach dem Abschluss der Leistungserstellung und des Gefahrenüberganges ausgewiesen werden.
Für die Verluste gilt, dass sie hingegen schon bei Abschluss dar gestellt werden, nach dem Vorsichtsprinzip.
Man spricht im Englischen beim Imparitätsprinzip auch vom „principle of prudence“.
Es handelt sich um eine nach dem GoB geltende Bewertungsvorschrift für den Jahresabschluss, bei dem nur die realisierten Gewinne ausgewiesen werden, die noch nicht realisierten Verlusten, werden aber schon berücksichtigt.
Dabei müssen antizipationspflichtige Verluste sich aus spezifischen Aktivposten beziehungsweise Passivposten oder konkreten schwebenden Geschäften ergeben.
In § 252 (1), 4. HGB ist das Imparitätsprinzip enthalten. Man entspricht dem Imparitätsprinzip für Vermögensgegenstände durch ein Herabsetzen des Wertansatzes.