Indossament
Ein Indossament ist ein auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachte, vom Aussteller zugelassene Erklärung mit der der Inhaber (Indossant) das Eigentum an und die Rechte aus dem Papier auf ihm in dem Indossament genannten (Indossatar) überträgt.
Bei Wechseln ist der Remittent der an den bzw. an dessen Order ein zu Wechsel zu zahlen ist, kann den Wechsel durch Indossament auf andere übertragen. Im Regelfall wird das Indossament auf der Rückseite des Wechsels gesetzt und vom Übertragenden, den man Indossant nennt, unterschrieben.
Man spricht von einem Vollindossament wenn der neue Wechselberechtigte, der Indossatar, im Indossament explizit genannt wird. Wird hingegen der Indossatar nicht genannt und nur die Unterschrift des Übertragenden, des Indossanten, auf die Rückseite des Wechsels gesetzt so spricht man von einem Blankoindossament.
Dabei erfüllt ein Indossament 3 Funktionen. 1 die Transportfunktion zum Übertragen der Rechte auf den Indossar beim Vollindossament bzw. auf den Inhaber beim Blankoindossament, 2. die Garantiefunktion dabei haftet ein Indossant für die Annahme der Zahlung des Wechsels, diese kann jedoch durch eine Angstindossament ausgeschlossen werden und 3. als Legimitationsfunktion mit einer ununterbrochenen Reihe von Indossamenten weist derjenige der den Wechsel in Händen hat nach, dass er der rechtmäßige Inhaber ist.
Indossamente kommen auch bei Konnossementen vor aber ohne die weit reichende Garantiefunktion wie bei Wechseln. Sonderformen der Indossamente sind neben dem Angstindossament das Rektaindossament und das Vollmachtindossament (Inkassoindossament).