Kapitalherabsetzung
Man versteht unter einer Kaptialherabsetzung im weitesten Sinne jede Form der Verminderung des eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Kapitals.
Im eigentlichen Sinne ist die Verringerung des Nominalkapitals bei Kapitalgesellschaften gemeint. Bei AG die vereinfachte, ordentliche, Kapitalherabsetzung durch die Einziehung von Aktien zum Teil mit Gläubigerschutzbestimmungen im Gegensatz zur Kapitalerhöhung.
Man verwendet den Begriff der Kapitalherabsetzung insbesondere bei Aktiengesellschaften. So erfolgt eine nominell vereinfachte Kapitalherabsetzung insbesondere im Rahmen von Unternehmenssanierungen für den Zweck, das man das Grundkapital an eingetretende Verluste anpasst.
Hierbei gewonnen Beträge dürfen nur für die Deckung von Verlusten oder auch zur Einbringung in gesetzliche oder die Kapitalrücklage genutzt werden.
Man unterscheidet die ordentliche Kapitalherabsetzung bei der die Nennbeträge von Aktien gesenkt werden oder die Aktien zusammen gelegt werden und man die liquidisierten Beträge an die Aktionäre zahlt von der vereinfachten Kapitalherabsetzung welche wie die ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt wird, aber ohne eine Rückzahlung an die Aktionäre.
Sie wird zum Ausgleich von Verlusten, Einstellung in die gesetzliche Rücklage oder Wertminderungen vorgenommen, sie kann durch einen Aktieneinzug erfolgen und muss in der Satzung vorgesehen sein.
Man benötigt für die Kapitalherabsetzung einen erforderlichen Beschluss der Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft.