Kapitalkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung vermeidet die Doppelerfassung bei der Vollkonsolidierung indem an Stelle des Postens „Beteiligungen“ aus dem Jahresabschluss des Konzernmutterunternehmens die Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden, Sonderposten sowie Bilanzierungshilfen des Tochterunternehmens gesetzt werden.
Verbunden hiermit ist die Aufrechnung des Buchwertes der Beteiligung mit dem Eigenkapital des jeweiligen Tochterunternehmens. Liegt die Beteiligungsquote unter 100 % verrechnet man nur anteilig. Nach § 301 HGB erfolgt die Aufstellung der Kaptialkonsolidierung nach der sogenannten „Neubewertungsmethode“.
Dabei werden stille Reserven des Tochterunternehmens in einer Handelsbilanz II im Rahmen der Neubewertung aufgedeckt und so in den Folgejahren fortgeführt.