Kapitalrücklage
Mit einer Kaptialrücklage beschreibt man die zu bildende Rücklage bei Kapitalgesellschaften. Diese sind nach § 272 II HGB auszuweisen.
Man betrachtet den Betrag welcher bei der Ausgabe der Anteile einschließlich den Bezugsanteilen über dem Nennbetrag erzielt wurde. Ist kein Nennbetrag vorhanden dann wird gilt der Betrag der über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wurde.
Die Kaptialrücklage beschreibt den Betrag von Zuzahlungen den Gesellschafter gegen die Gewährung eines Vorzuges für ihre Anteile leisten.
Durch die Kaptialrücklage wird der Betrag beschrieben der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erreicht wird.
Er beschreibt den Betrag von anderen Zuzahlungen die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.