Lizenzvertrag
Der Lizenzvertrag Kann das Schutzrecht teilweise oder vollständig an Dritte geben die Zahlung einer Lizenzgebühr übertragen werden. Dabei werden Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Schriftzeichen das Halbleiterschutzrecht abgesichert.
Dabei können Lizenzen zeitlich, inhaltlich und räumlich bei der Übertragung des Umfanges der Rechte eingeschränkt werden.
Es kann zu Ansprüchen des Rechtsinhabers kommen, wenn die Schutzrechte verletzt werden.
Der Lizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer in seiner einfachen Form ein die Lizenz zu nutzen und zu verwerten, auch können weitere einfache Lizenzverträge vergeben werden. Der Lizenzgeber kann seine Lizenz auch weiterhin selbst verwenden. Beim ausschließlichen Lizenzvertrag werden eigene Verwertung und die weitere Vergabe von Lizenzverträgen ausgeschlossen. Hier kommt auch ein eigenes Klagerecht bei der Verfolung von Rechstverstößen zum Zuge, anders als bei einfachen Lizenzverträgen. Diese ist nicht übertragbar, der ausschließliche Lizenzvertrag kann hingegen übertragen oder vererbt werden, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde.
Verschiedene Lizenzverträge
Inhaber eines ausschließlichen Lizenzvertrages hat das Recht der Vergabe von Unterlizenzen, anders als beim Urheberrecht, dem Nutzungsrecht.
Bei der Betriebslizenz ist diese an einen Betrieb gebunden.
Dabei muss der Lizenzgeber das Schutzrecht bein einfachen Lizenzverträgen aufrecht erhalten, Angriffe auf den Bestand abwehren, Jahresgebühren werden gezahlt und Verletzungen zu verfolgen.
Bei ausschließlichen Lizenzverträgen wird die Buchführung und Rechnungslegung gesondert abgehalten.
Liegen Mängel im Recht oder der Sache der Lizenz vor, so kann der Lizenznehmer die Zahlung der Lizenzgebühren verweigern bis diese behoben werden.
Der Lizenzvertrag bleibt bis zur Löschung des Schutzrechtes oder der Nichtigkeiterklärung erhalten. Bis dahin sind auch alle Lizenzgebühren zu zahlen. Beim Ende des Lizenzvertrages fällt das Nutzungsrecht an den Schutzrechtsinhaber zurück und der Lizenznehmer verliert seine Nutzungsbefugnis.
Die Lizenzverträge unterliegen dem Kartellrecht nach §§ 16-18 GWB können aber formfrei geschlossen werden.
Weiterhin gilt das sekundäre Gemeinschaftsrecht der EU und das Kartellrecht des EG-Vertrages nach Art. 85, f EG-Vertrag.
Für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit haftet der Lizenzgeber. Es wird das allgemeine bürgerliche Vertragsrecht und Rechtspacht genutzt.