Marktbeherrschung

Marktbeherrschung

Nach § 22 Abs. 2 GBW (Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinn des Kartellrechts wenn das Unternehmen der Anbieter oder Nachfrage von bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ist ohne Wettbewerber bzw. es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt bzw. gegenüber seinen Wettbewerbern eine überragende Markstellung einnimmt.

Um eine vorliegende Marktbeherrschung auf einem bestimmten Markt zu ermitteln muss dieser von den anderen abgegrenzt werden. Für die Abgrenzung nutzt man die funktionelle Austausbarkeit damit die Abgrenzung zeitlich, sachlich und räumlich erfolgen kann.

Im Kartellrecht wird eine Marktbeherrschung hingenommen, jedoch wird nach GWB § 24 eine Fusionskontrolle zugelassen, wenn durch einen Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. § 22 Abs. 4 und 5 GWB verbieten marktbeherrschenden Unternehmen eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung. § 26 Abs. 2 GWB sieht ein Diskriminierungsverbot vor.

Der Markt umfasst alle Waren welche aus Sich der verständigten Marktgegenseite für die Deckung eines bestimmten Bedarfs an räumlichen, sachlichen und räumlichen Kriterien betrachtet wird.

Auch nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume können den Wettbewerb beschränken und werden entsprechend durch das GWB an die Marktbeherrschung gebunden.

Kriterien der Marktbeherrschung

Monopolartige Stellungen und Monopole kommen eher selten vor, häufiger hingegen eine überragende Marktstellung. In § 22 Abs. 1 Nr.2 GBW werden die typischen Merkmale der überragenden Marktstellung beispielhaft aufgezählt und umrissen.

Zu den typischen Kriterien gehören

  • Finanzkraft
  • Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten
  • Marktanteil
  • rechtlich sowie tatsächliche Marktzutrittsschranken
  • Verflechtungen mit anderen Unternehmen
  • Umstellungsflexibilität der Marktseite

Die Unternehmen mit einer überragenden Marktstellung haben nicht nur kurzfristig einen überragenden Verhaltensspielraum für die Entwicklung von Marktstrategien bzw. beim Einsatz von Aktionsparametern. Der relevante Markt wird in seiner Gesamtheit betrachtet, insbesondere in Bezug auf den Marktanteil.

Der § 22 Abs. 2 GWB sieht vor, dass nicht nur durch ein einzelnes Unternehmen, sondern auch durch 2 oder mehrere in einem Zusammenschluss eine Marktbeherrschung enstehen kann als marktbeherrschendes Oligopol, wenn zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentliche Wettbewerb besteht und das Oligopol gegenüber anderen Unternehmen insgesamt marktbeherrschend ist.

Für die Ermittlung des Oligopols betrachtet man den Innenwettbewerb zwischen den Teilnehmern der Oligopolgruppe und den Außenwettbewerb dieser Gruppierung zu anderen unternehmen.

Als Parallelverhalten beschreibt man beim Innenwettbewerb den Reaktionsverbund der Unternehmen bezogen auf die Preisgestaltung.

So ist in § 22 Abs. 3 GBW festgelegt, dass bei bestimmten Umständen von einer Marktbeherrschung ausgegangen werden kann, wenn ein Unternehmen mit über 200 Millionen Euro Umsatz auf einem Markt über 1/3 Marktanteil hat bzw. wenn 3 oder weniger Unternehmen zusammen, jedes mit über 100 Millionen Euro Umsatz, über 50% Marktanteil erlangen bzw. 5 oder weniger Unternehmen zusammen, jedes mit über 100 Millionen Euro Umsatz, über 2/3 Marktanteil haben.

Die Vermutungen für ein vorhandene marktbeherrschende Stellung keine bloßen Aufgreifkriterien sowie keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinne, die Vermutungen können auch nicht die Ermittlungen der Kartellbehörden ersetzen.

Nach § 22 Abs. 3 GWB kann, wenn bei der Ausschöpfung von behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine marktbeherrschende Stellung nicht ausgeschlossen und auch nicht bejaht werden kann, es aufgrund von Vermutungen zu Lasten der Unternehmen gehen.

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