Nachschußpflicht

Nachschußpflicht

Die Nachschußpflicht ist eine festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter an ihre Gesellschaft beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse auf die schon bestehenden Anteile zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals zu leisten, sobald die finanzielle Situation des Unternehmens dieses erfordert.

Die Nachschusspflicht kann durch Verträge, Satzung oder Gesetz festgelegt werden

So können Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus durch Gesellschafterbeschluss zu weiteren Einzahlungen/Nachschüssen nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile eingefordert werden nach § 26 GmbHG. Dabei kann die Nachschusspflicht unbeschränkt nach § 27 GmbHG oder beschränkt nach § 28 GmbHG erfolgen. Für die Genossenschaft besteht die Nachschusspflicht nur für den Fall des Konkurses, sofern das im Statut nicht ausgeschlossen ist was auch zulässig ist nach §§ 66 Nr3, 105 I GenG..

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