Nachtragshaushalt

Nachtragshaushalt

Der Nachtragshaushalt bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, also Ausgaben die über die Ansätze im Haushaltsplan hinausgehen bzw. nicht für den Haushaltsplan vorgesehen waren erfordert der Gesetzgeber nach Art. 110 II GG einen Nachtragshaushaltplan bzw. Ergänzungshaushaltsplan in Form eines formellen Gesetzes, wie dem Nachtragshaushaltsgesetz von 1982.

Ausgaben dürfen für derartige Ausgaben sonst nur im Fall eines unabweisbaren und unvorhersehbaren Bedürfnisses unter strenger Einhaltung der Grundsätze vom Bundesfinanzminister genehmigt werden.

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