Niederstwertprinzip

Niederstwertprinzip

Bei dem Niederstwertprinzip handelt es sich um ein Bewertungsprinzip nach dem Handelsrecht nach § 253 HGB, welches sich aus dem Vorsichtsprinzip ableitet und eine Konkretisierungs des Imparitätsprinzipes ist und somit auch Bestandteil der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) sowie der ordnungsgemäßen Bilanzierung.

Man unterscheidet das gemilderte Niederstwertprinzip bei dem außerplanmäßigen Abschreibungen des Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Diese sind mit dem niedrigen Wert anzusetzen der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Für Finanzanlagen gilt, dass hier außerplanmäßige Abschreibungen auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden können.

Das strenge Niederstwertprinzip wird der niedrigste Wert von 3 möglichen Wertansätzen angesetzt, nämlich von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis und dem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert. Dieses Aufwandsantizipations-Prinzip gilt analog bei der Bewertung von Verbindlichkeiten wo es zu einem Höchstwertprinzip führt.

Der Zweck des Niederstwertprinzips ist die Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips, des Gläubigerschutzes bei der Bewertung.

Zu dem gilt das Niederstwertprinzip grundsätzlich auch steuerrechtlich insoweit die Ermittlung des Teilwerts nicht zu Abweichungen führt.

Bewertet man nach dem Niederstwertprinzip so folgt hieraus, dass im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden. Es können so stille Rücklagen entstehen, sofern bei einem späteren Wegfall der Abschreibungsgründe keine Zuschreibung vorgenommen wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert