Offenbarungseid

Offenbarungseid

An Stelle des Offenbarungseid ist eine eidesstattliche Versicherung getreten, sie ist im bürgerlichen Recht ein Zwangsmittel um eine Pflicht wenn eine Rechnungslegung besteht nach §§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 BGB.

Sie dient im Prozessrecht als Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung.

Das Vermögensverzeichnis muss hierzu eidesstattlich bekräftigt werden, sofern eine Zwangsvollstreckung aufgrund einer Geldforderung für das bewegliche Vermögen nach § 807 ZPO erfolglos bleibt oder die Herausgabe von bestimmten beweglichen Sachen nach § 883 II ZPO erzwungen werden soll.

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