Passivierungspflicht
Bei der Passivierungspflicht handelt es sich um ein Gebot bei dem nach § 246 HGB alle Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Rückstellungen in der Jahresbilanz zu passivieren sind.
Ausnahmen werden durch das Passivierungswahlrecht geregelt.
Für Kapitalgesellschaften besteht zu dem die Pflicht das gezeichnete Kapital mit dem Nennwert anzusetzen.