Rechtsstaatlichkeit

Rechtsstaatlichkeit

Man spricht von einem Rechtsstaat bei einem Staat in welchem die politische Herrschaft ausgeführt wird aufgrund und im Rahmen des Rechtes.

Dabei wird eine hoheitliches Handeln anerkannt als legitimes Recht und verknüpft an inhaltliche Voraussetzungen die dazu genutzt werden den Einzelnen vor den Übergriffen des Staates in seinen individuellen Freiheitsrechten zu schützen.

Seit Beginn der Neuzeit besteht der Gedanke eines rechtlich gebunden Staates, besonders kennzeichnend ist jedoch für ihn ein anerkanntes Verfassungsprinzip seit den liberal-bürgerlichen Gesellschaften mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts.

Der Begriff Rechtsstaat ist eng angelehnt an das angelsächsische Verständnis von „Rule of Law“ oder „Governmen under the Law“.

Die Rechtsstaatlichkeit zielt auf die Träger der hoheitlichen Staatsgewalt ab und soll die dezentrale Selbstorganisation schützen vor staatlichen Übergriffen.

In der Bundesrepublik Deutschland zählt das Rechtsstaatsprinzip zu den zentralen Leitideen in der Staatsverfassung.

Man zählt hierzu die Art. 20 III und 1 III GG (Bindung der Staatsgewalten an Verfassung, Gesetz und Recht), Art. 20 II GG (Gewaltenteilung), Art. 19 IV GG (Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte) und Art. 19 II GG (Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte).

Sie sind der Ausgangspunkt für das Rechtsstaatsprinzip welches in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Anwendung findet.

So achtet man die Grundrechte des Grundgesetzes an die alle Organe gebunden sind, es gilt als unmittelbar geltendes Recht nach Art. 1 III GG

Nach Art. 3 GG erfolgt die Gleichbehandlung, um zu vermeiden, dass es zu Einzelfallregelungen kommt und allgemeingültige Gesetze verdrängt werden durch Maßnahmegesetze in der Form, dass man nicht mehr dem Willkürverbot sowie einer Trennung von Verwaltung und Gesetzgebung nachkommt.

Staatliche Gewalten dürfen Eingriffe in die Freiheit und Eigentum der Bürger nur vornehmen nach förmlich vorher erlassenen Gesetzen. Die Erlassung von Verwaltungsakten wird an die Ermächtigung durch den Gesetzgeber gebunden und eine Verwaltung von Ermessensentscheidungen verboten, für welche es keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Gesetzgeber ist wiederum nach dem Wesensgehalt der Grundrechte gebunden und muss das Klarheits- und Bestimmungsgebote achten, um so das Prinzip der Rechtssicherheit des Bürgers Geltung zu tragen.

Kommt es zu staatlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt so müssen diese nach dem Zweck der Verhältnismäßigkeit der Mittel erfolgen. So müssen die Mittel gewählt werden die den angestrebten Erfolg herbei führen, aber den geringsten Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers ausführen, als Erforderlichkeit und zugleich muss ein zumutbares Verhältnis geschaffen werden zum Gewicht des subjektiven Rechtes des Betroffenen als Übermaßverbot.

Ebenso erfolgt die Ausübung der Staatsgewalt durch eine Gewaltenteilung. Es wird unterschieden zwischen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtssprechung nach Art. 20 II GG.

Es kommt zur gegenseitiger Kontrolle und Abhängigkeit, im angelsächsischen Raum spricht man auch von „Cecks and Balances“.

So muss das Parlament die Regierung kontrollieren und unabhängige Gerichte prüfen die Akte der Verwaltung auf ihr Rechtsmäßigkeit und die Akte der Gesetzgebung auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die horizontale Gewaltenteilung als ein föderal gegliederter Staat ergänzt um eine vertikale Gewaltenteilung auf unterschiedlichen Ebenen von Gebietskörperschaften wie den Gemeinden, Ländern und Bund.

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