Rückstellungen

Rückstellungen

Mit Rückstellungen, im Englischen „accruals“ oder „provisions“, man versteht hierunter Beträge die am Bilanzstichtag in ihrer Höhe und im Fälligkeitstermin noch nicht feststehen.

Bei echten Verbindlichkeiten (liabilities) aus Leistungen und Lieferungen sind deren Höhe und Zeitpunkt bei Fälligkeit bekannt sind. Bei Rückstellungen müssen diese Verbindlichkeiten geschätzt werden.

Somit unterscheiden sich Verbindlichkeiten aus Leistungen und Lieferungen von sonstigen Verbindlichkeiten bei der Rechnungsabgrenzung am Jahresende vor allem dadurch, dass ihre Höhe und Fälligkeit nicht genau bekannt sind.

Durch die Bildung von Rückstellungen kommt es zu einem Aufwand in dem jeweiligen Jahr die das passive Bestandskonto und das Aufwandskonto betreffen.

Generell gilt, dass man den Aufwand der Periode zurechnet in der sie entstand. So werden Rückstellungen für eine periodengerechte Erfolgsermittlung genutzt. § 253 Abs. 1 HGB sieht vor, dass die Höhe der Rückstellungen nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung erfolgen soll.

Durch Rückstellungen können Aufwendungen periodengerecht abgebildet werden.

Aus der betriebswirtschaftlichen Sicht ist es für die Bildung von Rückstellungen nicht erheblich das eine rechtliche Verpflichtung vorliegt, sondern das eine wahrscheinliche Auszahlung, Nutzenabfluss in einer späteren Periode erfolgt. Der Mittelabfluss kann in Forderungen begründet sein oder auch in negativen zukünftigen Erfolgsbeiträgen die sich erkennen lassen. Man muss Rückstellungen solange bilanzieren bis ein Nutzenabfluss droht.

In kleinen Unternehmen verwendet man ein allgemeines Rückstellungskonto, in großen Unternehmen werden Rückstellungen genauer bezeichnet wie:

Rückstellungen für:

  • unterlassene Reparaturen
  • Pensionsverpflichtungen
  • schwebende Prozesse
  • Garantieverpflichtungen
  • Steuernachzahlungen

Sind in einer laufenden Periode Aufwendungen bezüglich ihrer Höhe und ihres Termins der Fälligkeit ungewiss und werden erst in einer späteren Periode zu Auszahlungen oder Ausgaben so werden die späteren Auszahlungen als Rückstellung passiviert und die korrespondierenden Aufwendungen werden erfolgswirksam erfasst.

Das HGB sieht entsprechend dem Imparitätsprinzip die Pflicht vor den Ansatz der Rückstellung sobald man erwarten kann, dass die Aufwendungen in einer späteren Periode als die Verursachung abschließen.

So müssen bzw. dürfen Rückstellungen nach  HGB, IFRS, US-GAAP Gemäss § 249 HGB gebildet werden für:

  • Ungewisse Verbindlichkeiten
  • Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Unterlassene Instandhaltungsaufwendungen,
  • Unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung als Rückstellungen für unterbliebene Aufwendungen
  • Gewährleistungen, welche ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden als Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
  • Bestimmte Aufwendungen, welche dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzurech­nen sind als Rückstellungen für bestimmte Aufwendungen

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