Scheck

Scheck

Bei einem Scheck handelt es sich um ein bargeldloses Zahlungsmittel, durch das der Inhaber eines Kontokorrentkontos oder Gehaltskonto seine Bank anweisen kann den eingesetzten Betrag zu zahlen. Die Formalitäten sind genau gesetzlich geregelt. So können Barschecks ausgezahlt oder auf ein Konto des Einreichers bei der gleichen oder einer anderen Bank gut geschrieben werden. Das Scheckrecht sieht vor, dass Orderschecks (Orderpapiere) oder Inhaberschecks als Inhaberpapiere ausgestellt werden können.

Der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ bei einem Verrechnungsscheck sagt aus, dass der Aussteller und die Bank untersagen, dass der Scheck in Bar ausgezahlt wird. Es darf hier nur eine Kontogutschrift erfolgen.

So gibt es Barschecks und Verrechnungsschecks, der Barscheck wird von jeder Bank, der bezogenen Bank oder jeder anderen bei der man ihn vorlegt eingelöst. Der Verrechnungsscheck hingegen untersagt die Barauszahlung.

Bei Privatschecks wird der Scheck von einer Privatperson, von einem Unternehmen, aber nicht einer Bank ausgestellt.

Bei Bankschecks ist der Aussteller die Bank, sie werden im Auslandsgeschäft genutzt von den Banken im Auftrag des zahlungspflichtigen Importeurs und in deren Auftrag direkt an den zahlungsempfangenden Exporteur gegengesand.

Inhaber-(Überbringer-) oder Order-Schecks, beim Order-Scheck werden die Rechte nur durch Indossament an den jeweils Berechtigten, zunächst des eingetragenen Scheckempfängers, sowie durch Übergabe des Schecks an einen Dritten übertragen. Der Inhaber-(Überbringer-)Scheck kann an den Inhaber des Schecks ausgezahlt werden der seine Berechtigung nicht durch eine geschlossene Kette von Indossamenten nachweisen muss.

Der Scheck darf nur auf eine Bank, Sparkasse oder bestimmte öffentliche Anstalten gezogen werden So trägt er den Vermerk „Zahlen Sie gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben in Worten xxx Euro an (Name) oder Überbringern… Unterschrift des Ausstellers.

Schecks haben sich seit dem 19. Jahrhundert von England aus international verbreitet.

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