Selbstschuldnerische Bürgschaft

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Es handelt sich um eine Bürgschaft bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat nach § 773 BGB.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ähnelt so einer Schuldmitübernahme, bei der es dieErklärung des Bürgen bedarf in Schriftform (§ 766 BGB).

Dabei ist die Handelsbürgschaft des Kaufmanns formfrei und stets eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 349 f. HGB).

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