Sicherungsübereignung
Unter einer Sicherungsübereignung versteht man die Kreditsicherung durch Übereignung von Waren, Inventar oder sonstigen beweglichen Gegenständen welche beim Schuldner verbleiben. Es kommt zum Eigentumsvorbehalt. Die Parteien vereinbaren den Übergang des Eigentums auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer, während der unmittelbare Besitz beim Schuldner verbleibt als Besitztkonstitut. Anders als beim Pfandrecht hat der Sicherungsgeber also noch eine Nutzungsmöglichkeit der Sache.
Dahingegen hat der Sicherungsnehmer, als Eigentümer der Sache auch das Recht den Sicherungsgegenstand im Sicherungsfall für sich zu behalten, ihn zu verwerten oder zu verkaufen. Kann der Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger erfüllen so fällt das Eigentum, abhängig von der Ausgestaltung der Sicherungsabrede, als Eigentum an ihn automatisch zurück oder der Eigentümer und Sicherungsnehmer hat die schuldrechtliche Verpflichtung es an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen.
Man trennt Eigentum von unmittelbarem Besitzt und kann so die Gefahr von unberechtigter Weiterveräußerung der Gegenstände durch den Sicherungsgeber verhindern. Der Sicherungsnehmer verliert durch den gutgläubigen Erwerb Dritter sein Eigentumsrecht an der Sache.
Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um eine wichtige Form des eigennützigen Treuhandeigentums. Die Eigentumsübertragung erfolgt mit der Abrede die zur Sicherung übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten.