Stille Gesellschaft
Man versteht unter einer stillen Gesellschaft versteht man die Beteiligung eines Dritten mit einer Einlage an einem Handelsgewerbe, ohne dass hierbei der Dritte nach außen in Erscheinung tritt. Außerdem haftet der stille Gesellschafter nur mit seiner Einlage. Es handelt sich um keine juristische Person, sondern um eine Personengemeinschaft.
Der stille Gesellschafter betreibt selbst kein Handelsgewerbe, er ist nur ein Teilhaber. Auch geht die Einlage des stillen Gesellschafters nur in das Vermögen, aber nicht in das volle unbeschränkte Eigentum des Geschäftsinhabers über. Es wird daher als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen. Kommt es zu einem Konkurs des Geschäftsinhabers so ist sie eine Konkursforderung gegen den Inhaber. Der stille Gesellschafter tritt meist nicht nach außen als Gesellschafter auf.
Vertraglich kann vereinbart werden, dass der stille Teilhaber bei der Auflösung der Gesellschaft sowie bei einer Auseinandersetzung einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, der ihn so stellt, als ob das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinsam gehören würde, als sogenannte ägyptische stille Gesellschaft.