Streik

Streik

Streik beschreibt eine auf der Arbeitnehmerseite einen Kampfmaßnahme im Arbeitskampf. Beim Streik erfolgt eine planmäßige und gemeinsame Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern. Ihr Ziel ist es einen bestimmten Streitzweck zu erreichen. Wurde dieses erreicht oder ein Kompromiss geschlossen wird die Arbeit wieder aufgenommen.

Im Grundgesetz ist der Streik als ein verfassungsrechtliches Arbeitsmittel nach Art. 9 III GG festgelegt. Das Druckmittel Streik hilft den Tarifpartner zur Freiheit beim Abschluss von Tarifverträgen (Tarifautonomie).

Allerdings ist nicht jeder Streit auch rechtsmäßig. Generell wird ein Streik als rechtsmäßig anerkannt wenn:

  • Er von einer Gewerkschaft geführt wird. Diese kann ihn beginnen und fortführen bzw. ausrufen. Streikt eine Gruppe von Arbeitnehmern ohne, dass dieser von der Gewerkschaft durchgeführt ist gilt dieser als rechtswidrig.
  • Der Streik hat die Zielsetzung die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen oder ein tariflich regelbares Ziel zu erreichen. So können Urlaube und Löhne ein Streikziel sein. Wird auf soziale Missstände bei Streiks hingewiesen die während der Arbeitszeit durchgeführt werden, so sind diese unzulässig.
  • Er darf nicht gegen die faire Kampfführung verstoßen, so sind Gewaltandrohungen etc. zu unterlassen. Auch ist ein Notdienst ist einzuhalten für Notstandsarbeiten, Erhaltungsarbeiten etc. So muss ein unverhältnismäßig hoher Schaden für den Arbeitgeber abgewendet werden.
  • Außerdem richtet sich der Streik gegen einen Tarifpartner wie den Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Haben Streiks das Ziel politische Organe wie den Bundestag zu bestimmten Maßnahmen zu zwingen in Form eines politischen Streiks so ist dieser unzulässig.
  • Weiterhin darf der Streik nicht gegen die Einhaltung der tariflichen Friedenspflicht verstoßen und muss die Grundregeln des kollektiven Arbeitsrechtes achten (Tarifvertrag).
  • Die Gewerkschaft muss die Möglichkeiten der friedlichen Einigung ausschöpfen im Sinne der Friedenspflicht. So ist der Streik die ultima ratio, also das letzte Möglichkeit die gewerkschaftlichen Forderungen durch zu setzen.

 

Die Bundesagentur von Arbeit veröffentlicht vierteljährlich verlorene Arbeitstage, Dauer von Streiks, betroffene Betriebe und beteiligte Arbeitnehmer nach Wirtschaftsgruppen zur statistischen Erfassung.

Wurde ein Streik rechtsmäßig ausgeführt führt er nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Streikenden. Es werden nur Pflichte und Rechte von beiden Seiten im Arbeitsverhältnis suspendiert.

Eine fristlose Kündigung darf also nicht aus einem rechtmäßig geführtem Streik erfolgen. So müssen die Arbeitnehmer während der Zeit des Streikes nicht arbeiten. Jedoch haben sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf den Arbeitslohn, Urlaub oder Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber hat das Recht der Aussperrung.

Rechtsmäßige und unzulässige Streiks

Zulässig sind Warnstreiks (BAG, 21.6.1988 – 1 AZR 651/86), Sympathiestreiks (BAG, 19.6.2007 – 1 AZR 396/06),, Streiks gegen Unternehmen mit OT-Mitgliedschaft und Streiks zur Erlangung eines Sozialplans sowie Flashmob-Aktionen.

Der Beamtenstreik, also Streiks von Beamten sind der Treuepflicht der Beamten zuwider wenn sie gegen das Beamtenrecht verstoßen und so rechtswidrig.

Nimmt der Arbeitnehmer an einem rechtswidrigen Streik teil so begeht er einen Arbeitsvertragsbruch. In diesem Fall hat der Arbeitgeber einen Grund den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen in Form eine außerordentlichen Kündigung, allerdings nur wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, ihm also die Umstände bekannt waren die zur Rechtswidrigkeit des Streikes geführt haben.

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