Tarifautonomie
Im Arbeitsrecht beschreibt die Tarifautonomie das Recht von Koalitionen die Wirtschaftsbedingungen und Arbeitsbedingungen, unabhängig von staatlichen Einflüssen, zu regeln.
Im Verkehrsrecht spricht man von einer Tarifautonomie, wenn man die Berechtigung meint die ein Verkehrsträger hat seine eigenen Tarife selbst zu gestalten. Im öffentlichen Personenverkehr wird die Tarifautonomie durch Aufsichtsbehörden begrenzt. Im Güterverkehr liegt sie nach der Tarifreform bei den Verkehrsunternehmen.
Nach Art. 9. III GG ist die Tarifautonomie durch die Koalitionsfreiheit in ihrem Kern verfassungsrechtlich geschützt.
Im TVG, dem Tarifvertragsgesetz ist sie gesetzlich konkret festgelegt. Allerdings geht man zum Teil davon aus, dass die Autonomie vom Staat delegiert wird und zum anderen Teil geht man davon aus, dass es sich um eine originäre Rechtssetzungsbefugnis handelt.
Der Tarifautonomie sind auch Grenzen gesetzt, so beschränkt sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien auf die Verbandsangehörigen und hat nach § 4 I TVG keine Möglichkeit der Rechtsetzung gegenüber Außenseitern.
Differenzierungsklauseln die unzulässig wenn sie qualifizieren und dem Arbeitgeber die Weitergabe von Vergünstigungen an Nicht-Mitglieder der Gewerkschaften verweigern. Einfache Differenzierungsklauseln sind jedoch zulässig.
Die tarifvertragliche Rechtsetzung kann nicht auf die Individualsphäre der Arbeitnehmer eingreifen und so Vorschriften über eine Lohnverwendung machen.
Nach § 138 BGB sollen die Tarifparteien dem Gemeinwohl dienen und so können Tarifabschlüsse das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht grob missachten nichtig sein.
Nach Art. 14 GG ist ein Eingriff auf schon entstanden Lohnansprüche unzulässig.
Für die Tarifvertragsparteien gilt, dass sie beispielsweise nicht zwingende Bestimmungen der Unternehmensverfassung ändern können, AktG, GmbHG, MitbesG und so ihre Regelzuständigkeit auf die „Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ beschränkt ist.