Teilwert
Im deutschen Steuerrecht wird neben den Herstellungskosten und dem Anschaffungskosten auch ein eigener Bewertungsmasstab, der Teilwert verwendet. Dabei ist der Teilwert aus steuerrechtlicher Sicht das Pedant zu dem handelsrechtlichen beigelegtem Wert.
Somit ist der Teilwert der Betrag welchen ein Erwerber des ganzen Betriebes innerhalb des gesamten Kaufpreises für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Man geht hierbei davon aus, dass der Betrieb nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG weiter geführt wird.
Es handelt sich bei dem Teilwert um ein steuerlichen Bewerungsmaßstab.
Daher bildet der Teilwert die untere Wertgrenze in der Steuerbilanz. Man wendet den Teilwert in der Einkommensteuer nur an, wenn dieser niedriger ist als die Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Handelt es sich um abnutzbare Anlagegüter so ist der Teilwert gleich den um die AfA verminderten Herstellungs- oder Anschaffungskosten.
Kommt es zu gesunkenen Wiederbeschaffungskosten so bilden sie die Basis für den Teilwert. So stellen sie die Obergrenze des Teilwertes da, als Untergrenze fungiert bei Gegenständen des Anlagevermögens der Einzelverkaufspreis von dem man die Verkaufskosten abzieht.