Überseeische Länder und Gebiete
Überseeische Länder und Gebiete oder auch ÜLG-Staaten sind außerhalb des europäischen Kontinentes gelegen europäische Länder sowie Hoheitsgebiete. Sie gehören zum Staatsgebiet eines EU-Mitgliedstaates. Sie unterhalten so besondere Beziehungen zur EU.
So können es ehemalige Kolonien, Treuhandsgebiete oder Übersee-Departements sein. Nach Art. 198 AEUV und Anhang II AEUV der EU sind sie assoziiert (Assoziierungsabkommen) und ihre strukturbedingte soziale sowie wirtschaftliche Entwicklung wird durch eine enge Wirtschaftsbeziehung untereinander und mit der EU gefördert.
Durch ihre abgelegen Lage, geringe Größe, schwierigen klimatischen Bedingungen etc. ergeben sich für sie wirtschaftliche Nachteile. So gehören die ÜLG den EU-Mitgliedsstaaten
- Frankreich: Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktis-Gebiete, Wallis und Futuna
- Dänemark: Grönland
- Niederlande: Aruba, Niederländische Antillen – Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
- Großbritannien: Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln, Montserrat; Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches-Antarktis-Territorium, Britische Territorien im Indischen Ozean, Turks- und Caicos-Inseln (Britische Jungferninseln, Bermuda
ÜLG in denen der AEUV direkt gilt sind:
- Portugal: Azoren, Madeira
- Spanien: Kanarische Inseln
- Frankreich: Französische überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin
Keine ÜLG nach nach Art. 355 V AEUV gilt für:
- Dänemark: Färöer
- Großbritannien: Kanalinseln Alderney, Guernsey, Insel Man
Für die Zollabfertigung gilt für die ÜLG die 6. MwSt-RL jedoch nnicht für die ÜLG, in welchen der EUV und AEUV nach Art. 52 EUV direkt gilt.
Für die anderen ÜLG, welche nach Art. 198 AEUV assoziiert sind, gelten als Drittländer. So ist für sie eine Ausfuhranmeldung abzugeben und Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU ist zu zahlen.
Zählt Kenia auch zu übersee