Ungerechtfertigte Bereicherung

Ungerechtfertigte Bereicherung

Eine ungerechtfertigte Bereicherung beschreibt zwischen zwei Personen eine Vermögensverschiebung die unmittelbar erfolgt und für die eine Rechtsgrundlage von Anfang an gefehlt hat oder auch später entfallen ist gemäß §§ 812-822 BGB.

Mit § 812 I 1 BGB sieht das Bürgerliche Recht eine Generalklausel vor für den Ausgleich solcher rechtsgrundlosen Bereicherungen bei der man zwischen einer Leistung und einer Nichtleistung unterscheidet. Also der irrtümlichen Zahlung auf eine in Wahrheit inexistente Schuld bzw. den Eingriff in fremdes Eigentum und Verwendung. Bei einem gutgläubigen Erwerb gegen einen nicht berechtigtem Veräußerer nach § 816 I 1 BGB stellt einen Spezialtatbestand dar.

Der Bereicherte ist nach §§ 812-818 BGB zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet als mögliche Rechtsfolge. Diese erfolgt in Natur oder wenn nicht möglich durch Geldersatz.

Sollte die Bereicherung nachträglich entfallen so erlischt auch der Anspruch auf die Herausgabe von der ungerechtfertigten Bereicherung.

Ein solcher Wegfall liegt auch dann vor, wenn der Bereicherte die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zum erhöhtem Lebensunterhalt verwendet.

Ausgeschlossen ist jedoch ein Ausgleich, wenn ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (§ 817  S. 2 BGB) auf Seiten von Empfänger und Leistenden vorliegt oder man wissentlich auf eine Nichtschuld zahlt nach § 815 BGB.

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