Unlauterer Wettbewerb
Der unlautere Wettbewerb beschreibt das Streben von mehreren nach einem nicht für alle erreichbarem Ziel. Das Wirtschaftsrecht versteht unter dem umlauterem Wettbewerb das Bestreben von mehreren Unternehmen mit möglichst vielen Kunden Geschäfte abzuschließen.
Kennzeichnend für den unlauteren Wettbewerb der die Ausbeutung fremder Leistung, die Behinderung von Mitbewerbern, der Rechtsbruch, eine Marktstörung sowie Kundenfang.
Allgemein ist der Wettbewerb ein wesentlicher Bestandteil der Marktwirtschaft und somit erwünscht. Jedoch führt der Erfolg automatisch auch zum Zurückfallen von anderen Mitbewerbern. Hier sind Beeinträchtigungen erlaubt, allerdings wird der unlautere Wettbewerb untersagt nach dem Gesetzt gegen den unlauterem Wettbewerb (UWG) aus 1909.
Hierin beschreibt § 1 UWG das Verbot von allen Handlungen die im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden zum Zweck des Wettbewerbs und gegen die guten Sitten verstoßen.