Verdeckte Gewinnausschüttung
Die verdeckte Gewinnausschüttung beschreibt eine verhinderte Vermögensmehrung oder Vermögensminderung, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und so keine offene Gewinnausschüttung ist.
So können dieses sein eine unterverzinsliche oder unverzinsliches Darlehen an die Gesellschafter als Gesellschaftsdarlehen oder eine Unterpreislieferung an die Gesellschafter.
Wurden nach R 8.5 II KStR im Verhältnis von Gesellschaft und dem beherrschendem Gesellschafter nicht vorab zivilrechtlich wirksame eindeutige und klare Vereinbarungen getroffen so spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Man behandelt sie steuerlich wie offene Gewinnausschüttung, damit aus ihr keine Vorteile resultieren können.
So darf die verdeckte Gewinnausschüttung nicht das Einkommen der Gesellschaft minder und man rechnet es ihr hinzu nach § III KStG.
Die offenen Gewinnausschüttungen würden man nämlich auch nicht als Betriebsausgaben ausweisen und verbuchen.
Nach § 43 I EStG wird bei der Zahlung der verdeckten Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer einbehalten, genau wie der Solidaritätszuschlag, wie bei einer Dividende, die auch der Steuervorauszahlungspflicht unterliegt.
Weiterhin unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Einkommensteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen, Einkunft für den begünstigten Anteilseigner.
Für natürliche Personen gilt eine Abgeltungssteuer mit 25 % seit 2009 wenn die Anteile zum Privatvermögen gehören.
Bei Betriebsvermögen gelten sie als Teileinkünfte und werden mit 60 % der Erträge besteuert.