Verwandtschaft

Verwandtschaft

Nach dem BGB ist die Verwandtschaft eine auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB).

In gerader Linie verwandt sind demnach die Personen die voneinander abstammen wie Vater-Sohn, Großmutter-Enkel, in der Seitenlinie sind es diejenigen welche von einem gemeinsamen Dritten abstammen wie Geschwister oder Tante und Nichte.

Der Grad der Verwandschaft wird nach § 1589 I 3 BGB durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.

Also bei Vater und Sohn ist es der erste Grad. Bei Großmutter und Enkel der 2. Grad in der Verwandschaft. Bei der Seitenlinie gibt es keine Verwandschaft des ersten Grades, Geschwister sind deshalb zweiten und Tante mit Nichte im 3. Grade miteinander in der Seitenlinie verwandt.

Die Verwandschaft hat Bedeutung im Erbrecht, der Unterhaltspflicht etc.

Die Verwandten von Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwand, sondern verschwägert nach § 1590 BGB, dassgleiche gilt für die Lebenspartnerschaft nach § 11 II LPartG.

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