Werkvertrag
Unter einem Werkvertrag beschreibt eine Vertragsform bei der sich eine Teil, der Unternehmer eines Werkes dem anderen, dem Besteller zu Zahlung einer Vergütung, dem Werklohn verpflichtet.
Nach §§ 631 ff. BGB ist der Unternehmer verpflichtet zur Herstellung eines Werkes für den Besteller, welcher zur Zahlung des Werklohnes, der Vergütung verpflichtet ist.
Als Werk bezeichnet man nach BGB die Herstellung wie die Anfertigung eines Maßanzuges, eine Reparatur einer Sache in Form einer Veränderung sowie andere Dienstleistungen wie eine Anfertigung eine Gutachtes, die Untersuchung eines eines Stoffes etc.
Vor allem liegt eine Dienstvetrag vor bzw. das der Unternehme für den Erfolg seiner Tätigkeit einsteht.
Für den Einzelfall ist eine Abgrenzung mitunter schwer. Die Art der Vergütungsbemessung Zeitlohn oder Stücklohn sind hier nicht von Bedeutung.
Die Vorschriften richten sich nach Sonderfällen. So nutzt man Frachtverträge für die Berförderung von Personen und Gegenständen. Seit 1.1.2018 gilt das Gesetz zur Reform des Baurechtes und zur Änderung von kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. So wurde der § 650a BGB Bauvertrag und § 650i BGB neu eingeführt. Auch neu sind Ingenieur- und Architecktenverträge nach § 650p ff. BGB.
Ebenso neu ist der Architekten- und Ingenieurvertrag § 650p ff. BGB. Auch Änderungen sind im Bauvertrag wurden nach § 650i BGB neu eingeführt.
Nach § 650b BGB kam es zu Modifizierungen des Rechtes für die Abnahme § 640 II BGB und der Möglichkeit von Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und der Kündigungsmöglichkeit aus einem wichtigen Grund nach § 649a BGB.
Seit dem 1.1.2018 sieht das BGB auch viele Verdingungsordnungen als obsolent an. Vor Allem VOB/B. Es findet insbesondere nach § 650 BGB das Kaufrecht Anwendung nach der Schuldrechtsreform. Auch Bedingungen zur Abnahme, Sachmängelhaftung beim Werkvertrag, Nachbesserungspflicht, Unternehmerpfandrecht und Kostenvoranschlag finden nun Anwendung.