Zeichnung

Zeichnung

Im Handelsrecht beschreibt eine Zeichnung von Organvertretern einer Gesellschaft das Zeichnen ohne Zusatz von Vorständen oder Geschäftsführern nach §§ 79 AktG, 35 III GmbHG.

Prokura bedeutet, dass die Zeichnung eine Prokuristen erfolgt durch seine Namensunterschrift und einen Zusatz der die Stellung als Prokurist beschreibt. wie beispielsweise ppa. nach § HGB. Auch ohne den Zusatz ppa. erhält die Unterschrift des Prokuristen ihre rechtliche Gültigkeit.

In Form einer Handelsvollmacht kann der Handlungsbevollmächtigte durch einen Zusatz wie „per“ oder „in Vollmacht“ nach § 57 HGB das Verhältnis seiner Vollmacht ausdrücken.

Bei einer offenen Handelsgesellschaft wird von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern mit ihrem Namen und einem Hinweis auf die Firma (durch Firmenstempel) oder die Firma unterschrieben. Bei einer in Abwicklung befindlichen Gesellschaft wird mit von den Abwicklern mit der Abwicklungsfirma und dem Zusatz „in Liqidation“ i.L. und ihrem Namen nach §§ 153, 148 III HGB unterschrieben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert