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Betriebsausgaben

11. März 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareB

Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese dürfen nach § 4 Abs. 5 und 6 EStG den Gewinn nicht mindern.

Man spricht auch nach § 4 Abs. 4 EStG von durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen, den Aufwand.

So findet durch Betriebsausgaben Aufwendungen statt die Abflüsse in Geld oder in Geldwert verursachen.

Steuerlich qualifizierte Betriebsausgaben führen zur regelmässigen Abzugsfähigkeit bei den Gewinneinkünften, ausgenommen sind nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei der Gewinnermittlung (Steuerbilanz) mit doppelter Buchführung werden Erträge minus Aufwendungen, in der Gewinn- Verlustrechnung miteinander verrechnet.

Bei einer Überschussrechnung stellt man Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüber.

Bei beiden Rechnungen wird von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesprochen, jedoch mit unterschiedlicher zeitlicher Wertung der Beträge. Bei Betriebsausgaben für die Überschussrechnung kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Lastschrift an. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird die Anschaffung über einen längeren Zeitraum, eine jährliche Abschreibung, verrechnet.

Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Ausgaben für Betriebsmittel, Löhne, Gehälter, Abschreibungen, Reparaturen, Bestandsverminderungen und auch ausserordentliche Aufwendungen wie die Veräusserungen von Anlagegütern unter dem Buchwert.

Man spricht im Englischen von „business expenses“, den Geschäftsausgaben.

 

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