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Annahmeverzug

19. Juni 201919.06.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareA

Unter einem Annahmeverzug versteht man die Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach §§ 293, 194 BGB. Der Arbeitnehmer beschäftigt also den Angestellten nicht.

Dabei behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch ohne nacharbeiten zu müssen. Allerdings muss er sich anrechnen lassen was durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung wegen anderweitiger Dienste erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wird.

Der Arbeitnehmer ist von seiner Verpflichtung zur Arbeit befreit und muss durch den Annahmeverzug die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachholen.

Nimmt der Gläubiger nicht die vom Schuldner angebotene Leistung an so kommt er in Annahmeverzug oder auch wenn er die Leistung nach und nach annimmt, aber die Gegenleistung nicht anbietet.

Es muss ein tatsächliches Angebot vorliegen, das wörtliche Angebot genügt als Voraussetzung nur wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder eine Handlung wie das abholen einer Sache vornimmt.

Sollte die vorzunehmende Handlung eine Zeit im Kalender bestimmt sein so ist kein Angebot nötig.

Aus dem Verzug ergibt sich die Pflicht zur Verzinsung, sollte die Leistung nun unmöglich werden so wird Schadensersatz durch den Schuldner fällig, aber nur wenn die Unmöglichkeit durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgte. Außerdem kann der Schuldner Wertpapiere, Geld etc. hinterlegen.

Diesen Artikel zitieren

„Annahmeverzug“. Wirtschaftslexikon.de, 19.06.2019. https://wirtschaftslexikon.de/annahmeverzug/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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