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Rabatt

14. Juni 20192 Minuten Lesezeit0 KommentareR

Unter einem Rabatt versteht man den Preisnachlass auf Leistungen und Waren. Es werden so verschiedene Preise für das selbe Produkt verlangt jedoch abhängig von Abnehmern, Zeiten, Abnahmemengen etc.

Der Rabatt kann ein absoluter Betrag sein oder ein Prozentsatz vom Angebotspreis.

Rabatte sollen nicht ohne Grund geben werden, ein Grund kann eine hohe Einkaufsmenge sein oder die Übernahme der Lagerhaltungsfunktion etc.

Man unterscheidet unterschiedliche Rabatte abhängig vom Rabattgrund:

  • Barzahlungsrabatt als eine Vergütung für schnelle Zahlung, wie ein Skonto
  • Warenrabatt als Mengenrabatt (Konsumrabatt) mit einem Preisnachlass für die Abnahme von größeren Mengen oder auch für einen bestimmten Zeitraum wie Jahres- oder Monatsrabatt
  • Kundenrabatt an den Verbraucher als Barzahlungsrabatt, nach Wegfall des Rabattgesetzes 2001 maximal 3 %
  • Treuerabatt bei einer langen Geschäftsbeziehung zur Kundenbindung
  • Frühbezugsrabatt wenn man Saisonartikel vorzeitig bezieht
  • Funktionsrabatt wenn der Abnehmer Teile der Handelsfunktionen im Distributionssystem übernimmt
  • Sonderrabatte unterschiedlicher Formen wie Personalrabatte für Betriebsangehörige, Berufsgruppenrabatte etc.

Rabatte können auch nachträglich vergütet werden wie bei einem Umsatzbonus oder sofort als Sofortrabatt.

Von 25.11.1933 bis 2001 gab es das Rabattgesezt (RabattG), seit dem dar der Rabatt maximal 3 % betragen. Verboten ist die Werbung mit Rabatten die dem Kundenfang dienen, übertrieben hoch sind etc.

Für Sofortrabatte gilt dass diese nicht gebucht werden, hier kommen die Zahlungen nämlich vorab schon nicht in Frage, man bucht die Beträge netto.

Andernfalls werden Rabatte nachträglich gebucht, man saldiert die Erlösschmälerungen mit den Umsatzerlösen als Nettoumsatzerlöse zur Abschliessung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Rabatt führt beim Käufer zur Senkung des Einstandspreises der Waren. Bei den Anschaffungskosten sind sie darum saldiert.

Für die Umsatzsteuer gilt, dass Rabatte die Bemessungsgrundlage mindern, also das Entgelt. Wurde der Rabatt im Voraus vereinbart so muss er nach § 14 IV Nr. 7 UStG entsprechend auf der Rechnung vermerkt werden.

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