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Rücklagen

31. Oktober 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareR

Rücklagen

Rücklagen sind bei Kapitalgesellschaften Reserven welche in der Form von Eigenkapital, als nicht gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag oder Jahresüberschuss ausgewiesen wird und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten (offene Rücklagen) bilanziert werden oder nicht in der Jahresbilanz erscheinen als stille Rücklagen. Sie sind nicht zu verwechseln mit Rückstellungen.

Bei den Rücklagen handelt es sich um variable Teile des Eigenkapitals, die in Bezug auf die Gewinnverwendung variabel sind oder in Abhängigkeit von ihrem Verwendungszweck nach § 272 III 2, IV HGB, § 150 AktG.

Dabei wird die Bildung von Rücklagen begründet mit dem Prinzip der Dividendenkontinuität, der Selbstfinanzierung oder dem Gläubigerschutz/ der Kapitalsicherung.

Rücklagen bei verschiedenen Unternehmensformen

Offene Rücklagen werden in der Bilanz gesondert betrachtet, bei Kapitalgesellschaften nach § 266 III A. II und III HGB als Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen.

Bei Genossenschaften muss eine gesetzliche Rücklage als Reservefonds gebildet werden für den Ausgleich von sich ergebenen Verlusten in der Bilanz. Nach § GenG wird die Art und Höhe der Bildung der Rücklagen in der Satzung der Genossenschaft festgelegt. Den gesetzlichen Rücklagen muss jedoch ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt sowie ein Mindestbetrag für die Rücklage definiert werden, bis zu deren Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss.

Weiterhin werden nach § 337 HGB neben den gesetzlichen Rücklagen noch weitere Ergebnisrücklagen gebildet.

Für die Genossenschaft sind die Rücklagen von einer besonderen Bedeutung, da ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf eine Beteilung an den Rücklagen haben, mit Ausnahme von § 73 III GenG. Somit steht der Genossenschaft durch die Rücklagen ein Kapital zur Verfügung welches ihr, anders als das Geschäftsguthaben, nicht entzogen werden kann.

Generell gilt für alle Unternehmensformen bezüglich der steuerfreien Rücklagen als Sonderposten mit Rücklageanteil in Fällen wie den folgenden:

  1. Rücklage bei Zuschüssen für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern
  2. Als Ersatzbeschaffungsrücklage
  3. Rücklagen für die Förderung von kleineren oder mittleren Betrieben entsprechend § 7g I EstG in der Ansparbeschreibung

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