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Was der Vermieter beim Auszug des Mieters hinnehmen muss

29. Februar 20242 Minuten Lesezeit0 KommentareM, V

Zieht der Mieter aus, so muss der Vermieter einige Dinge hinnehmen, auch wenn es ihm nicht passt.

So sind Kratzer im Parkett in Ordnung und durch die gezahlte Miete abgedeckt. Ähnliches gilt für Weinflecken, Brandlöcher und sonstige Schäden am Fußboden. Gehen die Schäden über die normale Abnutzung hinaus muss der Mieter jedoch nachbessern.

Die Abnutzung von Küche und Bad mit fehlendem Kühlschrankfach, verkalktem Duschkopf muss der Vermieter auch hinnehmen ebenso wie verfärbte Fugen in Bad oder Küche.

Wände muss der Mieter nicht weiß streichen, erlaubt sind auch gedeckte Farben, sie sollten nur nicht grell sein und man muss fachgerecht Streichen, es muss kein gelernter Maler genommen werden.

Bohrlöcher müssen auch nicht zugeklebt werden und besenreine Übergabe umfasst kein Fensterputzen oder sehr gründliche Reinigung. Es muss nur besenrein übergeben werden, Spinnenweben im Keller müssen entfernt werden, ebenso Klebereste und Dekoration. Bei der Übergabe akzeptieren sowohl Vermieter als auch Mieter ein Protokoll, nachträgliche Schäden kann der Vermieter nicht in Rechnung stellen.

Diesen Artikel zitieren

„Was der Vermieter beim Auszug des Mieters hinnehmen muss“. Wirtschaftslexikon.de, 29.02.2024. https://wirtschaftslexikon.de/was-der-vermieter-beim-auszug-des-mieters-hinnehmen-muss/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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