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Anschaffungskosten

19. November 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareA

Die Kosten beziehungsweise Aufwendungen welche benötigt werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und diesen auch in einem betriebsbereitem Zustand zu bringen werden als Anschaffungskosten nach § 255 I HGB bezeichnet, sofern man sie dem einzeln dem Vermögensgegenstand zu ordnen kann.

Zu den Anschaffungskosten zählen:

Der Anschaffungspreis des Vermögensgegenstandes sowie die zusätzlichen Anschaffungsnebenkosten wie Provisionen, Eingangsfrachten, Maklergebühren, Rollgeld, Transportkosten, Zoll, Speditionskosten und auch die Kosten für Montage und Einbau bei Maschinen sowie die Notar-, Gerichts-, und Vermessungskosten, Grunderwerbssteuer bei Grundstücken.

Dabei werden die Anschaffungskosten gemindert um Rabatte, Preisnachlässe, Skonti und Zahlungsabzüge. Handelt es sich um Subventionen bzw. nicht rückzahlbare Zuschüsse aus der öffentlichen Hand so ensteht ein Wahlrecht.

Nach § 255 HGB sind nachträgliche Anschaffungskosten die zu den ursprünglichen Anschaffungskosten hinzu gerechnet werden Erstanschluss an Kanalisation, Abbruchkosten oder Erschließungsbeiträge für eine Erstanlage von einer Straße.

§ 253 I, II HGB sieht die Anschaffungskosten als Grundlage und Obergrenze für eine Bewertung in der Handelsbilanz und nach § 6 EStG in der Steuerbilanz.

Die Anschaffungskosten sind Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung von Abschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Man spricht von fortgeführten Anschaffungskosten oder Anschaffungswerten, wenn die Anschaffungskosten um planmäßige Abschreibungen gemindert werden.

Diesen Artikel zitieren

„Anschaffungskosten“. Wirtschaftslexikon.de, 19.11.2018. https://wirtschaftslexikon.de/anschaffungskosten/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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