Beginn eines Arbeitsverhältnisses und Wartezeit für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Dies ist in der Regel das Datum, das im Arbeitsvertrag als erster Arbeitstag festgelegt ist. Es kann aber auch ein früherer Zeitpunkt gelten, falls der Arbeitnehmer bereits vorher Arbeitsleistungen erbringt.
🔹 Wichtig: Die rechtliche Bindung entsteht bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, aber das Arbeitsverhältnis beginnt erst mit dem vereinbarten Startdatum.
Wartezeit für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer erst nach einer Wartezeit von vier Wochen (28 Kalendertagen) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber.
Das bedeutet konkret:
✔ Wird ein Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen nach Arbeitsbeginn krank, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
✔ In dieser Zeit erhält er stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse, sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und er gesetzlich versichert ist.
✔ Nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall.
💡 Beispiel:
- Arbeitsbeginn: 1. März
- Erkrankung am: 15. März → Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (Krankengeld von der Krankenkasse möglich)
- Erkrankung am: 5. April → Arbeitgeber zahlt das Gehalt für bis zu sechs Wochen weiter
Zusätzliche Hinweise
✅ Die Wartezeit gilt nur einmal pro Arbeitsverhältnis. Bei einem ununterbrochenen Wechsel innerhalb desselben Unternehmens entfällt sie.
✅ Nach sechs Wochen Krankheitsdauer endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, und die Krankenkasse zahlt Krankengeld.
✅ Für Minijobber gilt die gleiche Regelung, solange sie gesetzlich versichert sind.