Unter einem beizulegendem Wert versteht man den Wert durch den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Vermögensgegenständen innerhalb des Umlaufvermögens verglichen werden können für die Prüfung von außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf.
So sind beispielsweise die Wiederbeschaffungskosten für Roh-, Betriebs- und Hilfststoffe beizulegende Werte, sofern es sich bei den Stoffen um einen Normalbestand handelt.
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