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Betriebsvermögen

6. Mai 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareB

Das Betriebsvermögen beschreibt die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter welche in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Dabei wird die Betriebsvermögeneigenschaft für jedes einzelnen Wirtschaftsgut gesondert überprüft.

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbständiger Arbeit dient das Betriebsvermögen als Grundlage für die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich.

Man unterscheidet das notwendige Betriebsvermögen wie Wirtschaftsgüter welche in ihrer Art und Beschaffenheit nach objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind wie zum Beispiel Maschinen, LKW und Fabrikgebäude.

Außerdem sieht man gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, also Wirtschaftsgüter die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind wie Wertpapiere, Grundstücke, Beteiligungen wenn sie objektiv geeignet und bestimmt sind den Betrieb zu fördern. Sie werden in das Betriebsvermögen nach subjektiven Ermessen des Steuerpflichtigen durch Einlage aufgenommen. Dabei kann gewillkürtes Betriebsvermögen auch für Steuerpflichtige für Steuerpflichtige möglich sein die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln nach § 4 III EStG. Es entfällt die Unterscheidung bei Kapitalgesellschaften, weil Kapitalgesellschaften kein Privatvermögen haben.

Bei Personengesellschaften können Wirtschaftsgüter im Gesellschaftseigentum bzw. Gesamthandseigentum sind immer notwendiges Betriebsmögen. Die Wirtschaft im Eigentum von Gesellschaftern sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen wenn sei dazu bestimmt sind dem Betrieb der Personengesellschaft oder Beteiilgung an Personengesllschaften z u dienen. Die Bildung eines gewillkürten Sonderbetriebsvermögen ist möglich.

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