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Darlehen

30. Juli 201930.07.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareD

Ein Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wird einem Darlehensnehmer Geld (Gelddarlehen §§ 488-505e BGB) oder eine vertretbare Sache (Sachdarlehen §§ 607-609 BGB) auf Zeit zum Gebrauch überlassen.

Häufig nutzt man den Begriff Darlehen und Kredit synonym. Dabei beschreibt im Kreditgewerbe ein Darlehen mittel- und langfristige Kredite die in einer Summe ausgezahlt und in regelmäßiger Tilgung abgezahlt werden. Rechtlich ist der Begriff Darlehen somit weiter gefasst als die bankgeschäftliche Bezeichnung. Auch der Kredit ist weit gefasst nach § 19 KWG gibt es neben vielen Arten von Krediten, die auch Darlehen sind weitere Formen wie Bürgschaften, Garantien welche wiederum keine Darlehen sind.

Beim Gelddarlehen verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer per Darlehensvertrag einen Betrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung zu überlassen nach § 488 I S.1 BGB. Der Darlehensnehmer hingegen muss den geschuldeten Zins entrichten und bei Fälligkeit den Betrag zurück zahlen, auch müssen, wenn vereinbart, Sicherheiten gestellt werden. Es werden 2 übereinstimmende Willenserklärungen benötigt. Die Schriftform ist für Verbraucherdarlehen mit Ausnahme von Überziehungskrediten vorgeschrieben. Ein Darlehen kann auch zinslos gewährt werden. In der Bankwelt werden auch Entgelte berechnet.

Das Sachdarlehen sieht vor, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Sache zur Nutzung überlässt, hier muss ein Entgelt gezahlt werden und die Sache in gleicher Menge, Güte und Art zurückerstattet werden bei Fälligkeit oder nach Kündigung. Für private Darlehensgeber sind Einnahmen aus der Vergabe von Darlehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu rechnen in Form von Bearbeitungsgebühren, Zinsen, Disago, Bei Betrieben gehören sie zu den Betriebseinnahmen. Darlehen unterliegen Köperschaftssteuer sowie Einkommenssteuer.

Das Darlehen endet zur Laufzeit oder durch Kündigung. Verbraucherdarlehen werden in erster Linie zum Zweck des Konsums zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschlossen, bis zu 75.000 € Darlehen für selbständige berufliche Tätigkeit oder gewerbliche. Nach der Tilgungsart unterscheidet man Festdarlehen mit endfälliger Tilgung, Annuitätendarlehen mit gleichbleibender jährlicher Kapitalleistung, der Zinsanteil fällt und die Tilgungsrate steigt während der Laufzeit sowie Schuldscheindarlehen, Forward-Darlehen bei dem man für einen Zeitraum in der Zukunft fest vereinbart oder andere Mischformen mit Eigenkapital und Fremdkaptialanteilen.

Diesen Artikel zitieren

„Darlehen“. Wirtschaftslexikon.de, 30.07.2019. https://wirtschaftslexikon.de/darlehen-2/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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