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Erwerbsteuer

21. September 201921.09.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareE

Die Erwerbsteuer ist eine Steuer die auf innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erhoben wird als Erwerbsbesteuerung. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form der Umsatzsteuer die seit 1993 bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) getreten ist. Ansonsten wäre aufgrund des Wegfalles der Grenzkontrollen in der EU die Einfuhrumsatzsteuer in der EU nicht mehr praktikabel zu erheben gewesen.

Das Grundprinzip dabei ist, dass wenn der Käufer eines Gegenstandes zu einer Personengruppe gehört die nach Ansicht des Gesetzgebers zumutbar die Erfüllung von umsatzsteuerpflichten möglich ist, dieser anders als sonst bei den Prinzipien der Umsatzsteuer die Entrichtung der Umsatzsteuer übernehmen muss als innergemeinschaftlichen Erwerb. Im Gegenzug ist für den Verkäufer eine Befreiung von der Steuer vorgesehen. Dadurch soll die Umsatzsteuer in dem Bestimmungsland der Ware entrichtet werden. Zu den erwerbsteuerpflichtigen Personen gehören Unternehmer die der normalen Umsatzsteuerregelung unterliegen, Personen die eine Bagatellgrenze im Jahr überschreiten also steuerbefreite Kleinunternehmer, pauschal besteuerte Land- und Forstwirte, juristische Personen die nicht Unternehmer sind oder also solche handeln sowie Unternehmer deren Umsätze alle steuerfrei sind.

Unternehmer die Vorsteuerabzug berechtigt sind können die Erwerbsteuer im Voranmeldezeitraum ihrer Entrichtung als Vorsteuer abziehen.

Diesen Artikel zitieren

„Erwerbsteuer“. Wirtschaftslexikon.de, 21.09.2019. https://wirtschaftslexikon.de/erwerbsteuer/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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