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Gemeinkosten

15. Oktober 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareG

Gemeinkosten beschreibt Bankkostenarten welche im Rahmen der Kostenstellenabrechnung und der Stückkalkulation, anders als die Einzelkosten, nicht direkt oder unmittelbar Hauptkostenstellen (wie Leistungsabteilungen der Bank) oder Kostenträgern (wie einzelnen Bankleistungen) zugerechnet werden können, da sie die einzelnen Kalkulationsobjekte sehr unterschiedlich und somit ungleichmäßig beanspruchen.

Es muss vielmehr eine Umlage dieser Kosten stattfinden auf die Kostenträger oder oder Kostenstellen und zwar nach einem sinnvollen und plausiblen Verteilungsschlüssel (wie Kosten- und Erlöszurechnung).

Insbesondere bei Banken ist der Anteil der Gemeinkosten an den Gesamtkosten relativ hoch, so das eine Kostenschlüsselung immer fragwürdig bleibt.

Man verzichtet daher bei Verfahren der Teilkostenrechnung auf Kostenumlagen und verrechnet vielmehr unmittelbar die Einzelkosten nach Grenz-, Deckungsbeitrags- und relative Einzelkostenrechnung.

Die Gemeinkosten beschreiben betriebliche Kostenträger in Form von Dienstleistungen und Produkten welche nicht unmittelbar und eindeutig dem Anfall und der Höhe nach zugerechnet werden können wie zum Beispiel Verwaltungskosten, Betriebskosten oder Personalgemeinkosten. Sie werden mit Hilfe von Zuschlagsätzen oder Umlageschlüsseln verrechnet.

Bei unechten Gemeinkosten handelt es sich um einen Sonderfall, da es sich hier um Einzelkosten handelt die aufgrund von wirtschaftlichen und praktischen Gründen nach ihrem nachrangigen Wert als Gemeinkosten behandelt werden wie zum Beispiel Verbrauchsgüter oder Kleinteile.

Diesen Artikel zitieren

„Gemeinkosten“. Wirtschaftslexikon.de, 15.10.2020. https://wirtschaftslexikon.de/gemeinkosten/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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